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Verwaltungsbeirat

„Schnittstelle zwischen Verwaltung und Gemeinschaft.”

Die Eigentümer haben die Möglichkeit nach § 29 WEG einen Verwaltungsbeirat zur Unterstützung der Verwaltung zu wählen. Die Tätigkeit im Verwaltungsbeirat ist, soweit nicht anders bestimmt, ehrenamtlich und ohne Anspruch auf eine Vergütung. Ein Mitglied des Verwaltungsbeirates kann kurzfristig zurücktreten. Die Bestellung eines Beirates ist im Wohnungseigentumsgesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Deshalb können die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung die Bestellung eines Beirates vorsehen oder auch ausschließen. Gibt es darüber eine Regelungen, haben es die Eigentümer selbst in der Hand, ob sie mehrheitlich einen Beirat bestellen wollen oder nicht. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen besteht der Beirat aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern und somit zwingend aus drei Personen.

Aufgaben des Verwaltungsbeirats

Der Verwaltungsbeirat ist Bindeglied und Vermittler zwischen Verwalter und Eigentümergemeinschaft und erhält deshalb Einsicht in alle wichtigen Verwaltungsunterlagen und Kostenangebote. Darüber hinaus sollen Wirtschaftsplan, Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenvoranschläge vor Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme, welche nicht zwingend schriftlich zu erfolgen hat, versehen werden. Weitere Rechte und Pflichten des Beirates können per Beschluss oder Vereinbarung festgelegt werden. Letztlich ist die Niederschrift der Versammlungen vom Beiratsvorsitzenden zu unterschreiben.

Enge Zusammenarbeit mit den Beiräten

Wir von H&H Hütter legen größten Wert auf eine enge, kooperative Zusammenarbeit mit Verwaltungsbeiräten.